(1) Das Gutachten der rechtsmedizinischen Kommission betreffend die Untersuchungen laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b) und c) wird mit Dekret des/r zuständigen Schulamtsleiters/in genehmigt.
(2) Mit dem gleichen Dekret wird die Gewährung der angemessenen Entschädigung verfügt.
(3) Das Dekret, das mit dem rechtsmedizinischen Gutachten auch nur teilweise nicht übereinstimmt, muss begründet werden.
(4) Gegen das Dekret laut Absatz 1 kann Aufsichtsbeschwerde bei der Landesregierung eingebracht werden; die Landesregierung trifft eine endgültige Entscheidung und kann sich dabei der medizinischen Beratung durch Spezialisten/innen bedienen.