(1) Bis zum Abschluss des Verfahrens mit Öffentlichkeitscharakter zur Erneuerung der Konzessionen für die Schützhütten, die in der Anlage B Tabelle a) zum gesetzesvertretenden Dekret vom 21. Dezember 1998, Nr. 495, angeführt sind, können die derzeitigen Hüttenwirte diese zu den geltenden Bedingungen weiterbewirtschaften. Das Verfahren muss bis zum 31. Dezember 2011 abgeschlossen sein.