(1) Die Kurse für Erwachsene erfolgen nach eigenen Ausbildungsmodellen, deren Kriterien und Organisationsformen für das Erlangen eines Studientitels in den Rahmenrichtlinien des Landes laut Artikel 9 festgelegt werden.
(2) Kurse für Erwachsene, die zum Erwerb von Berufsbefähigungszeugnissen, Berufsbildungsdiplomen und Studientiteln führen, die von den Schulen der Berufsbildung laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a), b), c) und d) vergeben werden, sind im Sinne der einschlägigen Landesbestimmungen organisiert.