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In vigore al: 21/11/2014

d) Landesgesetz vom 28. September 2009 , Nr. 51)
Bestimmungen zur Bonifizierung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 20. Oktober 2009, Nr. 43.

Art. 40 (Konzessionen)

(1) Die Konzessionen laut Artikel 39 werden vom gebietsmäßig zuständigen Konsortium erteilt. Darin sind die Bedingungen, die Dauer, welche 30 Jahre nicht übersteigen darf, die Vorschriften, welchen sie unterworfen sind, und die Jahresgebühr festgelegt.

(2) Ohne dass es im Konzessionsakt eigens anzuführen ist, sind mit jeder Konzession folgende Auflagen, Pflichten und Befugnisse verbunden:

  1. keine Beeinträchtigung der Rechte Dritter,
  2. Verpflichtung zur Behebung aller Schäden, die durch die erlaubten Arbeiten oder Handlungen oder durch die sich daraus ergebenden Fakten entstanden sind,
  3. Befugnis des Konsessionsgebers, die Konzession zu widerrufen oder zu ändern oder andere Bedingungen aufzuerlegen,
  4. Verpflichtung zur Befolgung aller Bestimmungen dieses Gesetzes,
  5. Verpflichtung zur Zahlung aller Spesen, die sich aus dem Abschluss der Verträge ergeben und auf jeden Fall damit zusammenhängen,
  6. Verpflichtung zur Entfernung der Bauten und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach Ablauf oder bei Verfall der Konzession.

(3) Jede Konzession muss innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellung dem für Bonifizierung zuständigen Amt der Landesabteilung Landwirtschaft mitgeteilt werden.

(4) Die Konzessionen sind erneuerbar; der Konzessionsinhaber muss allerdings wenigstens drei Monate vor Verfall der Konzession beim Konsortium um Erneuerung der Konzession ansuchen.

(5) Gegen die Maßnahme laut Absatz 1 kann der Betroffene innerhalb von 30 Tagen ab Ablauf der für ihre Veröffentlichung vorgeschriebenen Frist, wie in Artikel 19 Absatz 1 vorgesehen, Beschwerde bei der Landesregierung einlegen.

(6) Das Konsortium führt ein eigenes Register für die Konzessionen.

(7) Alle Ermächtigungen, welche in Verletzung des Artikels 39 beziehungsweise in Ermangelung der Konzession laut diesem Artikel oder abweichend von dieser ausgestellt werden, sind nichtig.