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In vigore al: 21/11/2014

d) Landesgesetz vom 28. September 2009 , Nr. 51)
Bestimmungen zur Bonifizierung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 20. Oktober 2009, Nr. 43.

Art. 33 (Dingliche Rechte)

(1) Dingliche Rechte, ausgenommen Grunddienstbarkeiten, werden auf die im Tausch zugewiesenen Grundstücke übertragen.

(2) Je nach Bedarf der neuen Anordnung werden Grunddienstbarkeiten gelöscht, beibehalten oder begründet; bereits bestehende und im Grundzusammenlegungsplan nicht ausdrücklich als beibehalten angeführte Dienstbarkeiten sind als gelöscht zu betrachten.

(3) Die anderen dinglichen Nutzungsrechte, die nicht auf sämtlichen Grundstücken eines Eigentümers begründet sind, werden nur auf jenen Teil des Tauschgrundes übertragen, der wertmäßig den Grundstücken entspricht, auf denen sie begründet waren.

(4) Hypotheken, die nicht auf sämtlichen Grundstücken eines Eigentümers bestellt sind, lasten auf dem neu zugewiesenen Grund zu einem Anteil, der wertmäßig den Grundstücken entspricht, auf denen sie bestellt waren.

(5) Bei Enteignung wird das gesamte Grundstück enteignet, wobei der Hypothekargläubiger für seine Forderung nur jenen Teil des erzielten Preises erhält, welcher dem mit der Hypothek belasteten Anteil entspricht.