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In vigore al: 21/11/2014

d) Landesgesetz vom 28. September 2009 , Nr. 51)
Bestimmungen zur Bonifizierung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 20. Oktober 2009, Nr. 43.

Art. 7 (Aufgaben der Bonifizierungskonsortien)

(1) Für die Verwirklichung der Ziele laut Artikel 1 üben die Bonifizierungskonsortien im Rahmen ihres Einzugsgebietes folgende Aufgaben aus:

  1. Planung, Verwirklichung und Betrieb von öffentlichen, vom Land und Gemeinden auch im Konzessionswege erhaltene Bonifizierungsbauten laut Artikel 2 Absatz 3,
  2. Planung, Verwirklichung und Betrieb von Bonifizierungsbauten privater Zuständigkeit laut Artikel 2 Absatz 4,
  3. Planung, Verwirklichung und Betrieb von Bodenverbesserungsarbeiten laut Artikel 43,
  4. Planung, Verwirklichung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie in Konsortialkanälen und –leitungen sowie Belieferung von Produktionsunternehmen und zivilen Tätigkeiten mit Fließwasser für Verwendungen, die die Rückgabe des Wassers vorssehen und mit den darauf folgenden Nutzungen vereinbar sind,
  5. Veranlassung und Verwirklichung, auch durch entsprechende Programmvereinbarungen, von Umwelt- und Landschaftsschutzaktionen, Aktionen zur wirtschaftlich tragbaren Gewässersanierung, auch zur Bewässerungs- und Mehrfachnutzung, Aktionen zur Renaturalisierung von Wasserläufen sowie Aktionen zur Pflanzenklärung und Beteiligung an solchen Aktionen,
  6. Verwirklichung von Bauten zur Vorbeugung von und zum Schutz vor Naturkatastrophen durch Maßnahmen, welche die Wiederherstellung von Bonifizierungs- und Bewässerungsbauten, die Instandhaltung von Wasserläufen sowie die Aufforstung und landschaftliche Wiederherstellungsarbeiten zum Ziel haben,
  7. Umsetzung und Veranlassung von Studien, Forschungs- und Versuchstätigkeiten, die für die Bonifizierung, die Beregnung und den Schutz ländlicher Gebiete bedeutsam sind, von Informations- und Bildungsmaßnahmen sowie von Maßnahmen zur Verbreitung von Kenntnissen über die Bonifizierung, die Beregnung und die Wasser- und Bodenressourcen, auch durch vom Land anerkannte Konsortiumsvereinigungen,
  8. Umsetzung, auch in Regie, der in ihre Zuständigkeit fallenden Maßnahmen gemäß den einschlägig geltenden Bestimmungen.

(2)  Die Bonifizierungskonsortien können Straßen, Wasserleitungen und ländliche Elektroleitungen sowie Zivilschutzbauten planen, verwirklichen und verwalten. Sie können außerdem jede andere mit dem Schutz des Bodens, dem dynamischen Erhalt und der Aufwertung des ländlichen Systems und des ländlichen Raumes sowie dem Schutz und der Verwaltung der Wasserressourcen zusammenhängende und entsprechend funktionale Aufgabe wahrnehmen, die ihnen von den geltenden Rechtsvorschriften sowie von den Planungsmaßnahmen und den Maßnahmen zur Finanzierung von Bauten und Dienstleistungen des Landes, der Bezirksgemeinschaften und der Gemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zugewiesen wird.

(3) Die Bonifizierungskonsortien üben in ihrem Einzugsgebiet die Aufsicht über die korrekte Umsetzung der Gesamtbonifizierungspläne seitens aller Nutzer aus. Bei fehlender Durchführung der für die Umsetzung des Plans notwendigen Arbeiten durch die Betroffenen können die Bonifizierungskonsortien vom Direktor der Landesabteilung Landwirtschaft ermächtigt werden, Arbeiten zur Anpassung der Bauten sowie zum Betrieb der Beregnungssysteme auf Kosten der untätigen Verpflichteten durchzuführen.

(4) Den Konsortien obliegt weiters Folgendes:

  1. die Aufsicht über die Bonifizierungs- und Beregnungsbauten,
  2. die Feststellung und Vorhaltung durch die Erhebungsbeamten der Bonifizierungskonsortien der von den verwaltungspolizeilichen Bestimmungen laut Kapitel V vorgesehenen Verletzungen,
  3. die Ausstellung von Konzessionen laut Artikel 40.

(5) Die Bonifizierungskonsortien können für das Erbringen von Dienstleistungen, für die Planung von öffentlichen Vorhaben, für die Führung des Parzellenverzeichnisses, für die Verwaltung der kleineren Wassernetze und im Allgemeinen für die Aufwertung und den Schutz des ländlichen Gebietes Vereinbarungen mit anderen Konsortien oder örtlichen Körperschaften abschließen.

(6)  Um Betriebseinsparungen zu erzielen und das in den jeweiligen Einzugsgebieten bestehende Potential miteinzubeziehen, können die Konsortien mitden landwirtschaftlichen Unternehmern laut Artikel 2135 Zivilgesetzbuch, die im Handelsregister eingetragen sind, Vereinbarungen abschließen.