In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

d) Landesgesetz vom 28. September 2009 , Nr. 51)
Bestimmungen zur Bonifizierung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 20. Oktober 2009, Nr. 43.

Art. 5 (Mitgliedschaft im Konsortium)

(1)  Mitglieder des Bonifizierungskonsortiums sind alle öffentlichen und privaten Eigentümer von landwirtschaftlichen und nicht landwirtschaftlichen Liegenschaften, welche sich im jeweiligen Einzugsgebiet befinden.

(2)  Die Mitgliedschaft im Konsortium ist verpflichtend. Bei jedem Konsortium wird ein Parzellenverzeichnis erstellt, in welches für jede Liegenschaft der Eigentümer eingetragen wird. Die Eigenschaft als Mitglied wird mitder Eintragung des Eigentums der Liegenschaft im Parzellenverzeichnis des Konsortiums erworben.

(3) Falls im Statut des Konsortiums vorgesehen, werden die Rechte und Pflichten der Konsortiumsmitglieder anstatt vom Eigentümer vom Pächter, vom Bewirtschafter oder vom Inhaber dinglicher Nutzungsrechte wahrgenommen, wenn diese per Gesetz oder Vertrag zur Zahlung der Konsortialbeiträge laut Artikel 30 verpflichtet sind.

(4) Im Fall laut Absatz 3 teilt der Eigentümer dem Konsortium die betreffenden Namen und die Angaben zum einschlägigen Rechtstitel mit, damit die Einschreibung in die Beitragsrolle und die Anmerkung im Parzellenverzeichnis des Konsortiums erfolgen können.