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In vigore al: 21/11/2014

d) Landesgesetz vom 28. September 2009 , Nr. 51)
Bestimmungen zur Bonifizierung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 20. Oktober 2009, Nr. 43.

Art. 2 (Bonifizierungsbauten)  delibera sentenza

(1) Die Bonifizierungsbauten umfassen:

  1. Bonifizierungsgräben und -kanäle samt ihrem Zubehör,
  2. Schöpfwerke mit Dienstwohnungen,
  3. Bonifizierungsstraßen, ländliche Straßen allgemeiner Benutzung und Güterwege, die sich in den Bonifizierungseinzugsgebieten befinden,
  4. konsortiale Bauhöfe und Verwaltungsstrukturen,
  5. Konsortialbauten und -anlagen zur Nutzung der Gewässer für landwirtschaftliche, Bewässerungs-, Trinkwasser- und Bonifizierungszwecke,
  6. Konsortialanlagen für die Erzeugung, Umwandlung und Verteilung von Elektroenergie für landwirtschaftliche Zwecke,
  7. landwirtschaftlich-hydraulische Wasserbauten, sofern diese die öffentlichen Zwecke der Bodenstabilisierung und des guten Wasserhaushaltes erfüllen,
  8. Bonifizierungsbauten in Gebieten mit mangelhaftem Wasserabfluss,
  9. Straßen, Bauarbeiten oder andere Vorhaben, welche für das gesamte Einzugsgebiet oder für einen wesentlichen Teil von diesem von gemeinsamem Interesse sind,
  10. die Zusammenlegung von Grundstücken zu rationell zu bewirtschaftenden Einheiten, auch wenn diese verschiedenen Eigentümern gehören.

(2) In diesem Gesetz versteht man unter

  1. Bonifizierungsgräben: Haupt- und Sekundärabzugsgräben,
  2. Bonifizierungskanälen: künstliche Wasserläufe, die zur Gänze oder teilweise im Einzugsgebiet des Konsortiums liegen, und zwar unabhängig von ihrer Eintragung im Verzeichnis des öffentlichen Wassergutes, mitAusnahme der Flüsse und der Fließgewässer, die aufgrund ihrer geomorphologischen und hydraulischen Eigenschaften als Wildbäche eingestuft werden können,
  3. Bewässerungskanälen: künstliche Wasserläufe, deren hauptsächliche oder ausschließliche Funktion der Transport des Beregnungswassers ist.

(3) Bonifizierungsbauten von Landesinteresse sind:

  1. die im Verzeichnis des öffentlichen Wassergutes eingetragenen Bonifizierungsgräben und -kanäle sowie die Bonifizierungs- und Bewässerungskanäle im Eigentum öffentlicher Gebietskörperschaften, der Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien oder, wenn sie für das Einzugsgebiet von besonderer Bedeutung sind, auch Privater samt ihrem Zubehör,
  2. die Bauten für die Fassung, die Speicherung und den Transport von Beregnungs- und Trinkwasser, die für die Entwicklung der ländlichen Gebiete von besonderer Bedeutung sind,
  3. die Schöpfwerke samt Dienstwohnungen,
  4. die Grundzusammenlegung,
  5. alle sonstigen Bauten laut Absatz 1, sofern sie für das gesamte Einzugsgebiet oder einen wesentlichen Teil von diesem von gemeinsamem Interesse sind.

(4) Bonifizierungsbauten privater Zuständigkeit sind alle jene Bauten von untergeordneter Bedeutung, die für die Umsetzung der von den Planungsinstrumenten des Landes und der Konsortien vorgeschriebenen Bonifizierungsmaßnahmen notwendig sind.

(5) Private können die Durchführung, die Instandhaltung und den Betrieb der Bauten laut Absatz 4 sowie Bodenverbesserungsarbeiten den Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien übertragen.

(6) Bei Nichterfüllung der Verpflichtung zur Durchführung der von den Planungsinstrumenten laut Absatz 4 vorgesehenen Bauten durch Private wird die Durchführung der Bauten mit Dekret des Direktors der Landesabteilung Landwirtschaft, welches auch den Termin für den Abschluss der Arbeiten festlegt, den Bonifizierungskonsortien übertragen.

(7) Die Kosten der im Sinne des Absatzes 4 durchgeführten Bauten werden den Eigentümern der Grundstücke, auf welchen die Bauten verwirklicht werden, im Verhältnis zum erzielten Nutzen angelastet. Für die Durchführung dieser Bauten kann die Landesregierung Beiträge gewähren.

massimeBeschluss vom 6. September 2010, Nr. 1389 - Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen für Investitionen im Bereich der Beregung und an die Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien. Widerruf des eigenen Beschlusses Nr. 2483 vom 12. Oktober 2009 (abgeändert mit Beschluss Nr. 1346 vom 10.09.2012)