(1) Zur Gewährleistung eines regulären Schulbeginns im Laufe des Haushaltsjahres ist die Landesregierung ermächtigt, ab 1. September 2009 das Gesamtplansoll des vom Land Südtirol besoldeten Personals provisorisch zu erhöhen, um so den Bedarf an Lehrpersonal und diesem gleichgestellten Personal in den Schulen jeder Art und Stufe zu decken; dabei wird das Anwachsen der Schülerzahl berücksichtigt.
(2) Die Mehrausgaben infolge der im Sinne von Absatz 1 allenfalls beschlossenen Personalaufstockung wird durch Behebung aus dem Reservefonds für unvorhergesehene Ausgaben gedeckt.