(1) Die Landesregierung legt die Kriterien für die Bewertung des Verhältnisses zwischen "Urlaub auf dem Bauernhof"-Tätigkeit und landwirtschaftlicher Tätigkeit fest.
(2) Das Überwiegen der landwirtschaftlichen Tätigkeit wird ausschließlich am notwendigen Zeitaufwand für die Ausübung dieser Tätigkeit gemessen; die landwirtschaftliche Tätigkeit muss in jedem Fall gegenüber der "Urlaub auf dem Bauernhof"-Tätigkeit überwiegen.
(3) Die landwirtschaftliche Tätigkeit wird auf jeden Fall als überwiegend betrachtet, wenn die Beherbergungs- und Schanktätigkeit jeweils nicht mehr als 10 Betten bzw. nicht mehr als 10 Sitzplätze umfasst.