(1) Die von den Instituten für Musikerziehung eingerichteten Musikschulen des Landes sind Bildungseinrichtungen des Bildungssystems des Landes.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 21 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 12, in geltender Fassung, kann die autonome Schule im Schulprogramm Kriterien für die Formen der Zusammenarbeit mit den Musikschulen des Institutes für Musikerziehung festlegen. Dabei berücksichtigt sie die kulturellen und sozialen Bedürfnisse des Umfeldes.
(3) In Ergänzung zu den Angeboten des Wahlbereichs der Schule können Schüler und Schülerinnen auf der Grundlage des Schulprogramms den Unterricht der Musikschulen des Landes wählen.
(4) Die autonome Schule kann, auf der Grundlage des eigenen Schulprogramms, außerschulische Tätigkeiten für den Wahlbereich anerkennen. Die Landesregierung legt dafür allgemeine Qualitätskriterien fest.