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In vigore al: 21/11/2014

d) Landesgesetz vom 25. Februar 2008, Nr. 11)
Handwerksordnung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. März 2008, Nr. 11.

Art. 39 (Tätigkeit der Bäckereien)

(1) Die Tätigkeit der Bäckereien umfasst die Herstellung und den Verkauf im Betrieb von Brot, Gebäck, Teiglingen sowie gekühlten, tiefgekühlten oder tiefgefrorenen Halbfertigwaren.

(2)24)

(3) Mit Durchführungsverordnung werden nach Anhören der repräsentativsten Bäcker- und Verbraucherorganisationen des Landes die Voraussetzungen für die Verwendung der Bezeichnung "Bäckerei" sowie die Definitionen von "frischem Brot" und "konserviertem Brot" festgelegt. 25)

24)
Art. 32 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 1 Absatz 21 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.
25)
Art. 39 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 11 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.