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In vigore al: 21/11/2014

d) Landesgesetz vom 25. Februar 2008, Nr. 11)
Handwerksordnung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. März 2008, Nr. 11.

Art. 29 (Berufliche Voraussetzungen)

(1) Der Inhaber des Unternehmens, die Mehrheit der Gesellschafter im Falle einer offenen Handelsgesellschaft, die Mehrheit der Komplementäre im Falle einer Kommanditgesellschaft, die Mehrheit der Verwalter im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Mehrheit der Verwalter im Falle von Konsortien und Genossenschaften - bei zwei Gesellschaftern bzw. Komplementären oder Verwaltern mindestens einer - muss im Handelsregister als technisch verantwortliche Person angegeben sein und eine der folgenden beruflichen Voraussetzungen erfüllen:

  1. Meisterbrief im betreffenden Beruf oder Eintragung im ersten Abschnitt der Rolle der qualifizierten Handwerker laut Artikel 30 des Landesgesetzes vom 16. Februar 1981, Nr. 3,
  2. Gesellenbrief im betreffenden Beruf und in der Folge mindestens 24 Monate Berufserfahrung als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs,10)
  3. Abschlussdiplom einer mindestens zweijährigen Fachschule mit theoretischer und praktischer Ausbildung und in der Folge mindestens 24 Monate Berufserfahrung als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs,10)
  4. Oberschuldiplom oder Laureatsdiplom in einem einschlägigen Fachgebiet und in der Folge mindestens 18 Monate Berufserfahrung als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs,10)
  5. mindestens sechs Jahre Berufserfahrung im betreffenden Beruf als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs.10)

(2) Die Feststellung der beruflichen Voraussetzungen erfolgt bei der Überprüfung des Antrags auf Eintragung des Unternehmens ins Handelsregister laut dem 1. Titel, 2. Abschnitt. Bei der Eintragung sind die Anlagen laut Artikel 27 anzugeben, für welche das Unternehmen befähigt ist.

(3) Der Auftraggeber oder der Eigentümer ist verpflichtet, mit der Installation, dem Umbau, dem Ausbau und der Wartung der Anlagen Unternehmen zu beauftragen, die gemäß Absatz 1 dazu befähigt sind.

(4) Für die Ausübung des Berufes des Kaminkehrers bzw. der Kaminkehrerin muss neben einer der beruflichen Voraussetzungen gemäß Absatz 1 auch der Besitz des Diploms des Feuerungskontrolleurs bzw. der Feuerungskontrolleurin nachgewiesen werden. 11)

10)
Im Art. 29 Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) wurden gemäß Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 10, im italienischen Wortlaut die Wörter „operaio specializzato o operaia specializzata“ durch die Wörter „operaio qualificato o operaia qualificata“ ersetzt.
11)
Art. 29 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 5 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.