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In vigore al: 21/11/2014

d) Landesgesetz vom 25. Februar 2008, Nr. 11)
Handwerksordnung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. März 2008, Nr. 11.

Art. 8 (Recht des Handwerksunternehmens auf Beibehaltung der Eintragung im Handelsregister)

(1) Bei Invalidität, Tod oder durch Urteil erklärter voller oder beschränkter Entmündigung des Handwerksunternehmers kann auf Antrag, der innerhalb von sechs Monaten ab Eintritt des Ereignisses zu stellen ist, die Eintragung im Handelsregister beibehalten werden, und zwar für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren oder bis zur Erreichung der Volljährigkeit der minderjährigen Kinder. Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen vom Ehegatten, von den volljährigen oder den aus der elterlichen Gewalt entlassenen minderjährigen Kindern oder vom Vormund der minderjährigen Kinder des behinderten, verstorbenen oder voll oder beschränkt entmündigten Unternehmers übernommen wird.

(2) Die für die Tätigkeiten laut dem 2. Titel vorgesehenen beruflichen Voraussetzungen können anstelle des Inhabers auch von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin nachgewiesen werden.

(3) Aus berechtigten Gründen kann der Landesrat bzw. die Landesrätin für Handwerk die Fristen laut Absatz 1 um weitere zwei Jahre verlängern.