In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

c) Landesgesetz vom 5. April 2007, Nr. 21)
Umweltprüfung für Pläne und Projekte

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 17. April 2007, Nr. 16.

Art. 11 (Bekanntgabe der Entscheidung)

(1) Die Landesregierung veröffentlicht die Entscheidung auf den Web-Seiten des Landes Südtirol, informiert die konsultierten Mitgliedstaaten und macht folgende Angaben zugänglich:

  1. den genehmigten Plan oder das genehmigte Programm;
  2. die Umwelterwägungen, die in den Plan oder das Programm einbezogen wurden,
  3. wie der Umweltbericht, die abgegebenen Stellungnahmen, Vorschläge und Gutachten und die Ergebnisse der geführten Konsultationen berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der angenommene Plan oder das angenommene Programm, nach Abwägung mit den geprüften vernünftigen Alternativen, gewählt wurde;
  4. die Angabe der vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt.