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In vigore al: 21/11/2014

c) Landesgesetz vom 5. April 2007, Nr. 21)
Umweltprüfung für Pläne und Projekte

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 17. April 2007, Nr. 16.

Art. 8 (Umweltbericht)

(1) Die Behörde, die für die Umsetzung des SUP-pflichtigen Planes oder Programmes zuständig ist, im Folgenden zuständige Behörde genannt, arbeitet einen Umweltbericht aus, in welchem die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Planes oder Programmes auf die Umwelt sowie mögliche Alternativen, die die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich des Planes oder Programmes berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Anhang A legt fest, welche Informationen zu diesem Zweck vorzulegen sind.

(2)Der Umweltbericht enthält die Angaben, die unter Berücksichtigung folgender Faktoren vernünftigerweise verlangt werden können: gegenwärtiger Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Planes oder Programmes, dessen Stellung im Entscheidungsprozess sowie das Ausmaß, in dem bestimmte Aspekte in anderen Phasen dieses Prozesses besser geprüft werden können.

(3) Die zuständige Behörde kann einen Entwurf des Planes oder Programmes mit dem entsprechenden Umweltbericht der Agentur vorlegen, um von dieser darüber beraten zu werden, welche Informationen konkret enthalten sein müssen. Der oder die Vorsitzende des Umweltbeirates ernennt zu diesem Zweck die Arbeitsgruppe.