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In vigore al: 21/11/2014

c) Landesgesetz vom 5. April 2007, Nr. 21)
Umweltprüfung für Pläne und Projekte

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 17. April 2007, Nr. 16.

Art. 22 (Integriertes Umweltprüfungsverfahren)

(1) Der Projektträger reicht das Projekt und den entsprechenden integrierten Umweltbericht, in dem alle zur Bewertung der möglichen Auswirkungen auf die Umwelt notwendigen Informationen enthalten sein müssen, bei der Agentur ein.

(2) Das Projekt und der entsprechende integrierte Umweltbericht werden für die Dauer des Verfahrens bei der Agentur und in der Gemeinde oder den Gemeinden, in deren Gebiet die Anlage realisiert wird, hinterlegt.

(3) Zur Wahrung von Industrie- oder Wirtschaftsgeheimnissen oder der Privatsphäre oder zum Schutze geistigen Eigentums kann der Projektträger den begründeten Antrag stellen, dass bestimmte Informationen nicht veröffentlicht werden. In diesem Falle ist eine eigene Beschreibung der Anlage beizulegen, die für die Veröffentlichung bestimmt ist.

(4) Die Agentur überprüft die Vollständigkeit des Projektes und des integrierten Umweltberichtes und stellt den Hinweis auf die Hinterlegung bereit, der vom Projektträger auf eigene Kosten in mindestens zwei Tageszeitungen, von denen eine deutschsprachig und eine italienischsprachig sein muss, zu veröffentlichen ist.

(5) Innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der letzten Veröffentlichung können alle in das Projekt und den integrierten Umweltbericht Einsicht nehmen und bei der Agentur schriftliche Stellungnahmen einreichen. Der Projektträger kann in diese Stellungnahmen Einsicht nehmen und selbst innerhalb der darauf folgenden 10 Tage dazu Stellung nehmen.

(6) Falls das Projekt oder der entsprechende integrierte Umweltbericht unvollständig ist, fordert die Agentur die notwendigen Ergänzungen an, wobei eine angemessene Frist eingeräumt wird.

(7) Falls die fehlenden Informationen vom Projektträger nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgereicht werden, wird die Akte von der Agentur archiviert.

(8) Innerhalb von 90 Tagen ab der letzten Veröffentlichung überprüft die Konferenz das Projekt und den entsprechenden integrierten Umweltbericht und gibt ein begründetes Gutachten dazu ab, wobei auch die eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt werden. Das Gutachten enthält auch Angaben über Maßnahmen zur Vermeidung, zur Einschränkung oder zum Ausgleich der negativen Auswirkungen sowie über Kontrollmaßnahmen, die bei der Ausführung des Projektes vorzusehen sind.

(9) Das zustimmende Gutachten zur integrierten Umweltprüfung ersetzt in jeder Hinsicht alle Gutachten, die für das Projekt von den einschlägigen Rechtsvorschriften in den Bereichen laut Artikel 5 Absatz 1 vorgesehen sind.

(10) Das Gutachten zur integrierten Umweltprüfung hat eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren. Diese Gültigkeitsdauer kann auf Antrag um weitere 2 Jahre verlängert werden.