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In vigore al: 21/11/2014

c) Landesgesetz vom 5. April 2007, Nr. 21)
Umweltprüfung für Pläne und Projekte

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 17. April 2007, Nr. 16.

Art. 18 (Bauabnahme für UVP-Projekte)

(1) Nach Fertigstellung des Bauvorhabens und mindestens 15 Tage vor Inbetriebnahme muss der Projektträger bei der Agentur ein Ansuchen um Bauabnahme einreichen. Dem Ansuchen muss eine Erklärung darüber beigelegt werden, dass der Bau oder die Anlage den im Projekt angeführten Merkmalen entspricht. Die Erklärung muss von einem befähigten Techniker unterzeichnet werden, der je nach betroffenem Fachbereich im entsprechenden Berufsverzeichnis eingetragen ist.

(2) Mit Einreichung des Ansuchens um Bauabnahme laut Absatz 1 gilt die Inbetriebnahme als provisorisch genehmigt, und zwar ab dem im Ansuchen angegebenen Datum.

(3) Die Bauabnahmekommission laut Artikel 6 überprüft die Übereinstimmung der errichteten Bauten oder Anlagen mit dem genehmigten Projekt und berichtet dem Umweltbeirat darüber.

(4) Der Umweltbeirat gibt unter Berücksichtigung des Berichtes der Bauabnahmekommission ein bindendes Gutachten bezüglich der Ausstellung der Genehmigungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes ab.

(5) Im Falle eines positiven Gutachtens erlassen die zuständigen Abteilungen innerhalb von 180 Tagen ab Erhalt des Ansuchens die Genehmigungen, die von den in den Sachbereichen laut Artikel 5 Absatz 1 geltenden Rechtsvorschriften des Landes vorgesehen sind.

(6) Die Bauabnahme von IPPC-Anlagen erfolgt nach dem Verfahren laut Artikel 23.