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In vigore al: 21/11/2014

c) Landesgesetz vom 5. April 2007, Nr. 21)
Umweltprüfung für Pläne und Projekte

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 17. April 2007, Nr. 16.

Art. 15 (UVP-Verfahren)

(1) Der Projektträger reicht das Projekt und die entsprechende UVS, die qualitativ angemessen sein und alle zur Bewertung der möglichen Umweltauswirkungen notwendigen Informationen enthalten müssen, bei der Agentur ein.

(2) Die Arbeitsgruppe überprüft die Vollständigkeit der Dokumentation und gibt innerhalb von 60 Tagen ab deren Einreichung ein technisch-wissenschaftliches Qualitätsgutachten ab.

(3) Falls das Projekt oder die entsprechende UVS unvollständig oder ungenügend ist, fordert die Agentur die notwendigen Ergänzungen an, wobei dem Projektträger eine angemessene Frist eingeräumt wird. Werden die fehlenden Informationen vom Projektträger nicht innerhalb der festgelegten Frist nachgereicht, wird das Verfahren archiviert.

(4) Das Projekt und die entsprechende UVS werden für die gesamte Dauer des Verfahrens bei der Agentur und in der oder den Gemeinden, in deren Gebiet der Bau oder die Maßnahme geplant ist, hinterlegt.

(5) Innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung über die Vollständigkeit der Dokumentation sorgt der Projektträger für die Veröffentlichung des Hinweises auf die erfolgte Hinterlegung des Projektes und der entsprechenden UVS nach dem von der Agentur bereitgestellten Text in mindestens zwei lokalen Tageszeitungen, wobei eine deutsch- und eine italienischsprachig sein muss.

(6) Innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der letzten Veröffentlichung können alle in das Projekt und die entsprechende UVS Einsicht nehmen und bei der Agentur schriftliche Stellungnahmen einreichen. Der Projektträger kann in diese Stellungnahmen Einsicht nehmen und selbst innerhalb der darauf folgenden 10 Tage dazu Stellung nehmen.

(7) Zur Wahrung von Industrie- oder Wirtschaftsgeheimnissen oder der Privatsphäre oder zum Schutze geistigen Eigentums kann der Projektträger den begründeten Antrag stellen, dass bestimmte Informationen nicht veröffentlicht werden. In diesem Falle ist eine eigene Beschreibung des Baus oder der Maßnahme beizulegen, die für die Veröffentlichung bestimmt ist.

(8) Innerhalb von 10 Tagen ab der letzten Veröffentlichung können die Gemeinde oder die Gemeinden, auf deren Gebiet das Projekt realisiert wird, oder der gesetzliche Vertreter einer landesweit tätigen Umweltschutzorganisation bei der Agentur beantragen, dass der Projektträger das Projekt und die entsprechende UVS öffentlich vorstellt.

(9) Innerhalb der auf den Antrag folgenden 20 Tage muss die öffentliche Vorstellung des Projektes stattfinden, widrigenfalls das Verfahren archiviert wird. Die Niederschrift der öffentlichen Vorstellung, die von einem Vertreter oder einer Vertreterin der Agentur verfasst wird, ist dem Umweltbeirat zu übermitteln.

(10) Der oder die Vorsitzende des Umweltbeirates kann die Arbeitsgruppe beauftragen, die eingegangenen Stellungnahmen und die Niederschrift der Vorstellung zu prüfen und dazu einen Bericht abzufassen.

(11) Innerhalb von 90 Tagen ab dem Tag der letzten Veröffentlichung überprüft der Umweltbeirat das Projekt und die entsprechende UVS und gibt ein begründetes Gutachten über die voraussichtliche Umweltverträglichkeit ab, wobei er die eingegangenen Stellungnahmen und die Niederschrift laut Absatz 9 berücksichtigt. Der Projektträger hat das Recht, vor Erstellung des Gutachtens vom Umweltbeirat angehört zu werden. Das Gutachten kann auch Angaben über Maßnahmen zur Vermeidung, zur Einschränkung oder zum Ausgleich der negativen Auswirkungen sowie über Kontrollmaßnahmen enthalten, die bei der Realisierung des Projektes durchzuführen sind.

(12) Die Landesregierung entscheidet über die Umweltverträglichkeit des Projektes innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Gutachtens des Umweltbeirates, wobei die Stellungnahmen laut Absatz 6 und die Niederschrift laut Absatz 9 berücksichtigt werden.

(13) Wurde ein Vorprojekt der UVP unterzogen, so ist auch das endgültige oder das Ausführungsprojekt der Agentur vorzulegen. Der Umweltbeirat überprüft innerhalb von 60 Tagen, ob dieses Projekt dem genehmigten Vorprojekt entspricht.

(14) Umweltrelevante Varianteprojekte zu bereits genehmigten UVP-pflichtigen Projekten, deren Realisierung noch nicht abgeschlossen wurde, sind der Gemeinde vorzulegen, die sie der Agentur weiterleitet. Der Umweltbeirat nimmt innerhalb von 60 Tagen zu den voraussichtlichen Auswirkungen auf die Umwelt Stellung.

(15) Innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Gutachtens des Umweltbeirates laut Absatz 13 oder 14 entscheidet die Landesregierung, ob das endgültige oder Ausführungsprojekt oder das Varianteprojekt zu genehmigen oder einer neuen UVP zu unterziehen ist.

(16) Die positive Beurteilung der UVP ersetzt in jeder Hinsicht alle Ermächtigungen, Gutachten, Sichtvermerke und Unbedenklichkeitserklärungen, die für das Projekt von den einschlägigen Rechtsvorschriften in den Bereichen laut Artikel 5 Absatz 1 vorgesehen sind.

(17) Alle weiteren vom Land zu erlassenden Ermächtigungen und Gutachten und die eventuell vorgeschriebene Baukonzession dürfen nur bei positiver Beurteilung der UVP erteilt werden.

(18) Die Genehmigung laut Absatz 12 oder 15 hat eine Gültigkeit von 5 Jahren. Auf Anfrage kann die Gültigkeit nach Begutachtung durch den Umweltbeirat um maximal 5 Jahre verlängert werden.