In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

c) Landesgesetz vom 5. April 2007, Nr. 21)
Umweltprüfung für Pläne und Projekte

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 17. April 2007, Nr. 16.

Art. 13 (Umweltverträglichkeitsstudie)

(1) Dem Projekt muss eine Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) beigelegt werden, deren Inhalt im Anhang E festgelegt ist. Auf jeden Fall muss der Projektträger folgende Unterlagen vorlegen:

  1. eine Beschreibung des Projektes nach Standort, Art und Umfang;
  2. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen;
  3. die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptauswirkungen, die das Projekt voraussichtlich auf die Umwelt haben wird;
  4. eine Übersicht über die anderweitigen vom Projektträger geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlkriterien im Hinblick auf die Umweltauswirkungen;
  5. eine in deutscher und in italienischer Sprache verfasste nichttechnische Zusammenfassung der unter den Buchstaben a) bis d) genannten Angaben.

(2) In der UVS müssen jene Daten und Informationen nicht enthalten sein, die bereits in Plänen oder Programmen enthalten sind, die der SUP unterzogen wurden, sofern sie keine Änderungen erfahren haben.

(3) Für IPPC-Anlagen müssen auch die Angaben gemäß Anhang G geliefert werden.

(4) Der Projektträger kann der Agentur einen Entwurf des Projektes und der UVS vorlegen, um von dieser darüber beraten zu werden, welcher Art und welchen Umfanges die in der UVS enthaltenen Informationen sein müssen. Der oder die Vorsitzende des Umweltbeirates ernennt zu diesem Zweck die Arbeitsgruppe.