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In vigore al: 21/11/2014

c) Landesgesetz vom 5. April 2007, Nr. 21)
Umweltprüfung für Pläne und Projekte

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 17. April 2007, Nr. 16.

Art. 12 (Anwendungsbereich für Projekte)  delibera sentenza

(1) In den Anhängen C und D sind die Projekte für Bauten und Anlagen angeführt, bei denen aufgrund ihrer Art, ihres Umfanges oder ihres Standortes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind und die deshalb der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen sind.

(2) Bei Erweiterungen von Bauten und Anlagen laut Absatz 1 sind die Projekte dann dem UVP-Verfahren zu unterziehen, wenn die jeweilige Erweiterung oder die Summe der in den letzten fünf Jahren durchgeführten Erweiterungen, den aktuellen Antrag mit eingeschlossen, nach Auffassung des Vorsitzenden des Umweltbeirates erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnte. Tätigkeiten, für die in den Anhängen C oder D Schwellenwerte festgelegt sind, sind dem UVP-Verfahren zu unterziehen, wenn die Erweiterungen 50 Prozent des Schwellenwertes oder für Projekte, die Schutzgebiete betreffen, 30 Prozent des Schwellenwertes überschreiten.

(3) Die Landesregierung kann auf Grund eines gleich lautenden Gutachtens des Umweltbeirates ein bestimmtes Projekt ganz oder teilweise von der UVP befreien. In diesem Fall:

  1. prüft sie, ob eine andere Form der Prüfung angebracht ist;
  2. macht sie der Öffentlichkeit die durch andere Prüfungsformen gesammelten Informationen, nähere Informationen zu dieser Befreiung und die entsprechende Begründung zugänglich;
  3. unterrichtet sie die EU-Kommission vor Erteilung der Genehmigung über die Gründe für die Gewährung dieser Befreiung und übermittelt ihr die Informationen, die sie der Öffentlichkeit zugänglich macht.
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 114 vom 18.04.2000 - Umweltverträglichkeitsprüfung - Flugplatz - EU-Richtlinie und EuGH - Ausnahmen seitens der Mitgliedstaaten - alternative Verfahren nicht ohne Beteiligung der Öffentlichkeit