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In vigore al: 21/11/2014

c) Landesgesetz vom 5. April 2007, Nr. 21)
Umweltprüfung für Pläne und Projekte

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 17. April 2007, Nr. 16.

Art. 6 (Bauabnahmekommission)

(1) Der oder die Vorsitzende des Umweltbeirates ernennt für jedes einzelne Projekt eine Bauabnahmekommission.

(2) Die Bauabnahmekommission besteht aus einem Vertreter oder einer Vertreterin des UVP-Amtes und, je nach Projekt, aus weiteren internen oder externen Sachverständigen.

(3) Die Kommission führt die Bauabnahme für UVP-pflichtige Bauten durch.