(1) Der oder die Vorsitzende des Umweltbeirates ernennt für jedes einzelne Projekt eine Bauabnahmekommission.
(2) Die Bauabnahmekommission besteht aus einem Vertreter oder einer Vertreterin des UVP-Amtes und, je nach Projekt, aus weiteren internen oder externen Sachverständigen.
(3) Die Kommission führt die Bauabnahme für UVP-pflichtige Bauten durch.