In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

c) Landesgesetz vom 5. April 2007, Nr. 21)
Umweltprüfung für Pläne und Projekte

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 17. April 2007, Nr. 16.

Art. 2 (Begriffsbestimmungen)

(1) Im Sinne dieses Gesetzes versteht man unter:

  1. "SUP-Verfahren" (Verfahren zur strategischen Umweltprüfung): alle Prozesse und Schritte zur strategischen Umweltprüfung von Plänen oder Programmen sowie zur Bestimmung möglicher Alternativen und zur Angabe der Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung der negativen Auswirkungen;
  2. "Pläne und Programme": von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgesehene Pläne und Programme, einschließlich der von der Europäischen Gemeinschaft mitfinanzierten;
  3. "Umweltbericht": jenen Teil der Dokumentation zu einem Plan oder Programm, welcher die vom Anhang A dieses Gesetzes vorgeschriebenen Informationen enthält;
  4. "Umweltauswirkungen": die Summe der direkten oder indirekten, kurz- oder langfristigen, ständigen oder zeitweiligen, einzelnen oder kumulativen, positiven oder negativen Auswirkungen, die Pläne, Programme oder Projekte auf die Umwelt haben;
  5. "Umweltprüfung": die Ausarbeitung eines Umweltberichtes, die Durchführung von Konsultationen, die Bewertung des Umweltberichtes und der Ergebnisse der Konsultationen bei der Entscheidungsfindung und die Bekanntgabe der Entscheidung;
  6. "UVP-Verfahren" (Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren): die Prozesse und Schritte zur Abschätzung der Umweltauswirkungen von Bauten oder Maßnahmen sowie zur Bestimmung möglicher Alternativen und Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung der negativen Auswirkungen;
  7. "Schutzgebiete": die unter besonderen Schutz gestellten Gebiete gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c) und d) des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, oder der Richtlinie 92/43/EWG und die Nationalparks;
  8. "Projekt": die detaillierte geordnete Dokumentation zur Errichtung eines Bauwerkes, die aus einem beschreibenden Bericht, aus Zeichnungen und aus eventuellen Berechnungen besteht;
  9. "Projektträger": den öffentlichen oder privaten Projektinhaber;
  10. "Umweltverträglichkeitsstudie": jenen Teil der Dokumentation zu einem Projekt, welcher die im Anhang E dieses Gesetzes vorgeschriebenen Informationen enthält;
  11. "IPPC-Anlage" (Integrated Pollution Prevention and Control): eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang F genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;
  12. "Betreiber": jede natürliche oder juristische Person, die die Anlage besitzt oder betreibt;
  13. "beste verfügbare Techniken": den effizientesten und fortschrittlichsten Entwicklungsstand der Tätigkeiten und der entsprechenden Betriebsmethoden, der spezielle Techniken als praktisch geeignet erscheinen lässt, grundsätzlich als Grundlage für die Emissionsgrenzwerte zu dienen, um Emissionen in und Auswirkungen auf die gesamte Umwelt allgemein zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern;
  14. "integrierter Umweltbericht": jenen Teil der Dokumentation zu einem IPPC-Projekt, welcher die im Anhang G dieses Gesetzes vorgeschriebenen Informationen enthält;
  15. "Änderung der IPPC-Anlage": eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben kann;
  16. "wesentliche Änderung": eine Änderung des Betriebs, die nach Auffassung der Landesagentur für Umwelt erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann. Insbesondere liegt für die einzelnen Tätigkeiten, für welche im Anhang F ein Schwellenwert vorgesehen ist, eine wesentliche Änderung vor, wenn diese zu einer Erhöhung des Kennwertes führt, für den ein Schwellenwert angegeben ist, und diese Erhöhung mindestens dem Schwellenwert entspricht.