(1) Wenn der Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht eine Straftat darstellt, werden folgende Verwaltungsstrafen angewendet:
(1/bis) Fehlende, unvollständige oder nicht fristgerecht eingereichte Meldungen jeglicher Art im Bereich Abfallbewirtschaftung führen zu keinen irreversiblen Schäden; bei solchen Übertretungen kommen die Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 4/bis des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, zur Anwendung. 23)
(2) Die Gemeinden sind für die Anwendung der Verwaltungsstrafen im Bereich Hausmüll zuständig und sehen für die illegale Hausmüllentsorgung Verwaltungsstrafen von mindestens 50 Euro bis höchstens 1.000 Euro und für die Nichteinhaltung ihrer Verordnungen im Bereich Abfall Verwaltungsstrafen von mindestens 10 bis höchstens 100 Prozent des geschuldeten Betrages vor. Die Höhe der Strafen für die einzelnen Übertretungen wird mit den jeweiligen Gemeindeverordnungen festgelegt.