(1) Die Projekte für Altlasten- und Bodensanierung werden vom Antragsteller bei der Landesagentur eingereicht, welche diese nach Anhören der zuständigen Gemeinden genehmigt. In der Genehmigung werden die möglichen Abänderungen und Ergänzungen des eingereichten Projektes sowie die Ausführungszeiten und die Finanzgarantien zur Abdeckung eventueller Umweltschäden, die zugunsten des Landes ausgestellt werden, angeführt.
(2) Die Genehmigung laut Absatz 1 bewirkt die Erklärung der öffentlichen Nützlichkeit, Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit und ersetzt mit allen Wirkungen die vom Gesetz vorgesehenen Ermächtigungen, Konzessionen, Einverständnisse, Gutachten und Zustimmungen, auch in raumordnerischer Hinsicht, für die Durchführung und den Betrieb der für die Durchführung des Sanierungsprojektes notwendigen Anlagen und Ausrüstungen.
(3) Die Fertigstellung der im Sanierungsprojekt vorgesehenen Maßnahmen wird mit eigener Bescheinigung, ausgestellt von der Landesagentur, bestätigt.
(4) Die Landesregierung erlässt technische Bestimmungen, mit denen sie festlegt:
- die Grenzwerte betreffend die Verunreinigung von Böden, der Oberflächengewässer und des Grundwassers in Bezug auf die spezifische urbanistische Zweckbestimmung der Flächen;
- die Art der Ausfindigmachung der verunreinigten und potenziell verunreinigten Flächen;
- die allgemeinen Richtlinien für Sicherungsmaßnahmen, Sanierung und Wiederherstellung der verunreinigten Flächen und für die Ausarbeitung der Sanierungsprojekte, mit Angabe der Projekttypen, die keiner Ermächtigung unterliegen, der Dauer für die Durchführung der Arbeiten sowie der Art der Umlagerungen der Abfälle innerhalb der einzelnen Fläche, auch wenn sie von verschiedenen Zonen stammen.
(5) Die Landesregierung genehmigt auf Vorschlag des Amtes für Abfallwirtschaft und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden einen Plan über die verunreinigten und potenziell verunreinigten Flächen. Dieser Plan kann auch auszugsweise verfasst sein. Für jede Fläche müssen die durchzuführenden Arbeiten, die Kontrollen nach der Sanierung, die diesbezüglichen Kosten und die vorgesehenen Ausführungszeiten mit Bezug auf die Notwendigkeit des Umweltschutzes angegeben werden. Die Sanierungsprojekte für Maßnahmen, die im Plan vorgesehen sind, werden laut Absatz 1 genehmigt.
(6) Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze werden auf die Projekte der Flächen, die gemäß Artikel 1/bis des Landesgesetzes vom 29. Juli 1986, Nr. 21, eingefügt durch Artikel 25 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2005, Nr. 13, sowie gemäß Artikel 10/bis des Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 61, geändert durch Artikel 3 des Landesgesetzes vom 3. Oktober 2003, Nr. 14, und durch Artikel 28 des Landesgesetzes vom 23. Juli 2004, Nr. 4, bestimmt sind, nicht angewandt; für diese Projekte bleiben die dort angeführten Bestimmungen aufrecht. Für die diesbezüglichen Ausführungsprojekte, auch wenn sie nicht in Artikel 1/bis des Landesgesetzes vom 29. Juli 1986, Nr. 21, und in Artikel 10/bis des Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 61, angeführt sind, wird die Genehmigung durch die alleinige Überprüfung der Übereinstimmung mit dem genehmigten Einreichprojekt oder endgültigen Projekt ersetzt.