(1) Die Einleitung von flüssigen Abfällen kann vom Amt für Gewässerschutz in Einvernehmen mit dem Amt für Abfallwirtschaft gemäß Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8, ermächtigt werden.
(2) Die im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen abgesaugten Grundwässer können nach vorheriger Genehmigung gemäß Artikel 40 und im Einvernehmen mit dem Amt für Gewässerschutz unter Einhaltung der vom Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8, festgelegten Grenzwerte für Abwässer wieder eingeleitet werden.