(1) Die Ausübung der Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren von Abfällen, mit Ausnahme der in den Artikeln 23 und 24 vorgesehenen Fälle, wird von der Landesagentur ermächtigt; die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 24. Juli 1998, Nr. 7, in geltender Fassung, bleiben aufrecht.
(2) Gegen die Ermächtigung der Landesagentur kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung der Maßnahme Beschwerde bei dem vom Artikel 12 des Landesgesetzes vom 24. Juli 1998, Nr. 7, in geltender Fassung, vorgesehenen UVP-Beirat16) eingereicht werden.