(1) Vor Inbetriebnahme der Anlage reicht der Betreiber bei der Landesagentur einen Antrag auf Bauabnahme und auf Ermächtigung der Anlage ein.
(2) Innerhalb von 90 Tagen ab Einreichen des Ansuchens laut Absatz 1 überprüft die Landesagentur die Funktionstüchtigkeit der Anlage und erteilt die entsprechende Ermächtigung; in dieser werden die Voraussetzungen und Auflagen festgelegt, die nötig sind, um die Umsetzung der Grundsätze dieses Gesetzes zu gewährleisten, ebenso die erforderlichen Finanzgarantien sowie die Periodizität und die Art der internen Kontrollen. Die in der Ermächtigung enthaltenen Vorschriften können unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung und der Entwicklung der Umweltsituation abgeändert werden.
(3) Die Ermächtigung muss alle fünf Jahre erneuert werden; bei einer grundlegenden Änderung der Tätigkeit muss sie auf jeden Fall erneuert werden. Die Ermächtigung für Anlagen, die gemäß EMAS-Verordnung oder gemäß ISO 14001 registriert sind, hat eine Gültigkeit von 8 Jahren.
(4) Die Änderung der Ermächtigung, auf die das Verfahren laut Artikel 23 nicht Anwendung findet, muss bei der Landesagentur eingereicht werden, die sich innerhalb von 60 Tagen ausspricht.
(5) Gegen die Maßnahme der Landesagentur kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei dem vom Artikel 3 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, in geltender Fassung, vorgesehenen Umweltbeirat eingereicht werden.
(6) In Abweichung von Artikel 23 werden die mobilen Anlagen für die Verwertung und Beseitigung von Abfällen, mit Ausnahme der bloßen Volumenreduzierung, von der Landesagentur ermächtigt, sofern die betroffene Person den Rechtssitz beziehungsweise die ausländische Gesellschaft als Eigentümerin der Anlage eine Niederlassung in Südtirol hat. Für die Durchführung der einzelnen Tätigkeiten im Landesgebiet teilt die betroffene Person, die im Besitz der Ermächtigung ist, welche auch von anderen Regionen ausgestellt sein kann, mindestens 15 Tage vor Aufstellung der Anlage der Landesagentur eine detaillierte Beschreibung der Tätigkeit mit. Der Beschreibung sind die Ermächtigung und die Eintragung in das nationale Verzeichnis laut Artikel 212 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, sowie die weiteren angeforderten Unterlagen beizulegen, welche die Einhaltung der Umweltschutzbestimmungen belegen. Nach Ablauf dieser Frist oder vorher, falls eine Unbedenklichkeitserklärung seitens der Landesagentur vorliegt, kann die Tätigkeit aufgenommen werden. Die Landesagentur kann ergänzende Vorschriften erlassen oder mit begründeter Maßnahme die Tätigkeit verbieten, wenn die Durchführung der Tätigkeit am vorgesehenen Standort mit dem Umweltschutz unvereinbar ist.
(7) Wenn Kontrollen nach der Inbetriebnahme der Anlage ergeben, dass diese nicht der Ermächtigung laut diesem Artikel entspricht, wird, unter Beibehaltung der Anwendung der Strafen laut Artikel 43, unter Berücksichtigung der Schwere der Übertretungen wie folgt vorgegangen:
- Mahnung, mit welcher eine Frist festgesetzt wird, innerhalb der die Unregelmäßigkeiten zu beheben sind,
- Mahnung und gleichzeitige Aussetzung der Ermächtigung für eine bestimmte Zeit,
- Widerruf der Ermächtigung bei nicht erfolgter Anpassung an die Vorschriften und bei wiederholten Übertretungen.] 17)