(1) Es ist verboten, verschiedene Kategorien von gefährlichen Abfällen laut Anhang D oder gefährliche mit nicht gefährlichen Abfällen zu vermischen; davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen eine eigene Ermächtigung erteilt wurde.
(2) Wer gegen das in Absatz 1 vorgesehene Verbot verstößt, muss die vermischten Abfälle auf eigene Kosten trennen, sofern dies technisch und finanziell möglich ist.