(1) Die Gemeinden haben die ausschließliche Zuständigkeit für die Sammlung und den Transport der Hausabfälle, die der Wiederverwertung und der Beseitigung zugeführt werden; sie üben diese Zuständigkeit in den Formen laut Einheitstext der Regionalgesetze über die Gemeindeordnung aus.
(2) Die Gemeinden regeln die Bewirtschaftung der Hausabfälle mit eigenen Verordnungen, die im Einzelnen Folgendes festlegen:
(3) Die Gemeinden oder die von ihnen delegierten oder beauftragten Körperschaften oder Strukturen können auch ergänzende Dienste für die Bewirtschaftung der Sonderabfälle einrichten.