(1) Die Landesregierung beschließt den mehrjährigen Landesplan für Forschung und Innovation, der die Leitlinien und Schwerpunkte der Förderung enthält und die Grundlage für die Fördermaßnahmen bildet.
(2) Die Landesregierung beschließt jährlich das Landesprogramm für Forschung und Innovation.
(3) Die Programme haben sich an den Richtlinien des Mehrjahresplanes für Forschung und Innovation zu orientieren. Sie sind so aufgebaut, dass sie eine Evaluierung entsprechend den Richtlinien des Rates für Wissenschaft, Forschung und Innovation ermöglichen. Die Programme definieren die Prioritäten und Rahmenbedingungen der Maßnahmen zu Gunsten der Tätigkeiten in den Bereichen Entwicklung der Forschung, der Innovation und des Technologietransfers. Sie bestimmen ferner die finanziellen Mittel, die von der Landesregierung zur Verfügung gestellt werden.