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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 11)
Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.

Art. 44 (Begriffsbestimmungen)

(1) Im Sinne dieses Abschnittes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Seilbahnanlage: sie ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den Teilsystemen laut Anhang I bestehende Gesamtsystem,
  2. Infrastruktur: sie ist speziell für jede Anlage geplant und wird jeweils vor Ort errichtet. Sie besteht aus der Linienführung, den Systemdaten sowie den für die Errichtung und Funktion der Anlage erforderlichen Stations- und Streckenbauwerken, einschließlich der Fundamente,
  3. Sicherheitsbauteil: jedes Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Unterbaugruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage und in der Sicherheitsanalyse ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, seien es Fahrgäste, Betriebspersonal oder Dritte, gefährdet,
  4. Auftraggeber/Auftraggeberin der Anlage oder sein/ihr Vertreter/Vertreterin: ist jede natürliche oder juristische Person oder ihr/e in der Europäischen Union ansässiger Beauftragter/ansässige Beauftragte, die beziehungsweise der aufgrund eines geeigneten Rechtstitels den Auftrag für die Errichtung der Anlage erteilt,
  5. betriebstechnische Erfordernisse: sie sind die Gesamtheit der technischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Planung und Ausführung haben und für einen sicheren Betrieb erforderlich sind,
  6. wartungstechnische Erfordernisse: sie sind die Gesamtheit der technischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Planung und Ausführung haben und für die Instandhaltung zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs erforderlich sind,
  7. europäische Spezifikation: ist eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine einzelstaatliche Bestimmung, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird,
  8. Herstellerfirma oder ihr Vertreter/ihre Vertreterin ist ein Hersteller/eine Herstellerin von Sicherheitsbestandteilen oder Teilsystemen für den Bau von Seilbahnanlagen für die Personenbeförderung oder ihr/ihre in der Europäischen Union ansässiger Beauftragter/ansässige Beauftragte.
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