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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 11)
Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.

Art. 15/bis (Dienstleistungsverträge für Dorflifte und Seilbahnanlagen in Kleinstskigebieten)

(1) Die Gemeinden können Dienstleistungsverträge mit den Inhabern von Konzessionen für Dorflifte und Seilbahnanlagen in Kleinstskigebieten abschließen. Es handelt sich hierbei um einen Dienst im öffentlichen Interesse der Gemeinde, da der einheimischen Bevölkerung dadurch die Möglichkeit der Erlernung und Ausübung des Skisportes geboten wird. Mit Durchführungsverordnung werden ein Verzeichnis der Dorflifte und Seilbahnanlagen in den Kleinstskigebieten der jeweiligen Gemeinden erstellt und die Mindestanforderungen für den Abschluss derartiger Dienstleistungsverträge festgelegt. 4)

4)
Art. 15/bis wurde hinzugefügt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.