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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 11)
Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.

Art. 28 (Abnahme- und Überwachungskosten)

(1) Mit Durchführungsverordnung wird Folgendes festgelegt:

  1. die Höhe der Abnahmehonorare,
  2. die konventionellen Baukosten der Anlagen, die für die Berechnung der Abnahmehonorare als Grundlage dienen,
  3. die Höhe der jährlichen Überwachungskosten,
  4. die Zahlungsmodalitäten bezüglich der in den Buchstaben a) und c) angegebenen Beträge.

(2) Die den Abnahmeprüfern/Abnahmeprüferinnen zustehenden Abnahmehonorare und Vergütungen sowie die mit der Abnahme verbundenen Kosten und die jährlichen Überwachungskosten gehen zu Lasten des Konzessionsinhabers/der Konzessionsinhaberin.

(3) Für die Bediensteten öffentlicher Verwaltungen wird das Abnahmehonorar um ein Drittel gekürzt.

(4) Dem technischen Mitarbeiter/Der technischen Mitarbeiterin als Schriftführer/Schriftführerin der Abnahmekommission steht ein Entgelt in Höhe von 70 Prozent des Abnahmehonorars zu.

(5) Das Personal des für Seilbahnwesen zuständigen Landesamtes hat das Recht auf freie Beförderung auf den Anlagen.

(6) Die Konzessionsinhaber/Konzessionsinhaberinnen befördern unentgeltlich die Mitglieder der Seilbahnkommission laut Artikel 24 Absatz 3 sowie die mit der Überwachung der Skipisten beauftragten Landesbediensteten.