In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

e) Landesgesetz vom 30. November 2004, Nr. 91)
Recht auf Hochschulbildung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 14. Dezember 2004, Nr. 50.

Art. 16 (Beiträge an Studentenorganisationen)  delibera sentenza

(1) Studentenorganisationen, die ihren Sitz in Südtirol haben und die Interessen der Südtiroler Studierenden vertreten, können für folgende Vorhaben Beiträge gewährt werden:

  1. Führung des Hauptsitzes der Organisation in Südtirol und der Außenstellen in den verschiedenen Studienorten,
  2. Investitionen, die für den Betrieb des Hauptsitzes und der Außenstellen erforderlich sind,
  3. kulturelle Tätigkeiten, die an den jeweiligen Studienorten in Italien oder in Ländern des deutschen Kulturraumes organisiert werden.
massimeBeschluss Nr. 4396 vom 25.11.2002 - Kriterien und Modalitäten für die Förderung von Studentenorganisationen sowie für kulturelle Initiativen