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In vigore al: 21/11/2014

e) Landesgesetz vom 30. November 2004, Nr. 91)
Recht auf Hochschulbildung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 14. Dezember 2004, Nr. 50.

Art. 9 (Studienbeihilfen für Diplom- und Fachlaureatsarbeiten, Forschungsdoktorat, Dissertationen und diesen gleichgestellte Abschlussarbeiten, Forschungs- oder Habilitationsarbeiten)

(1) Studierenden, denen für eine Fachlaureatsarbeit oder für ein Forschungsdoktorat an einer italienischen Universität, für eine Diplomarbeit im Rahmen eines Magisterstudiums, für eine Dissertation oder eine diesen gleichgestellte Abschlussarbeit sowie für Forschungs- oder Habilitationsarbeiten an einer ausländischen Universität außergewöhnliche Kosten anfallen, kann eine Studienbeihilfe gewährt werden. Diese darf im Laufe eines Studiums nur ein einziges Mal gewährt werden und ist mit den übrigen Leistungen laut Artikel 1 Absatz 1 häufbar.

(2) Die Zuweisung der Studienbeihilfen erfolgt über Wettbewerbe, die von der Landesregierung ausgeschrieben werden.

(3) In der Wettbewerbsausschreibung wird Folgendes festgesetzt:

  1. die Höhe der Studienbeihilfen,
  2. die Kriterien zur Bewertung der rechtlich relevanten Umstände, einschließlich des Studienerfolgs und der wirtschaftlichen Bedürftigkeit,
  3. die Bestimmungen für die Zuweisung der Punkte für die Rangordnung.