(1) Voraussetzung für die Auszahlung des Unterhaltsvorschusses ist, dass die antragstellende Person das Land Südtirol in die eigenen Rechte gegenüber der Schuldnerin/dem Schuldner gemäß Artikel 1201 des Zivilgesetzbuches einsetzt und dies der Schuldnerin/dem Schuldner mit eingeschriebenem Schreiben mit Rückantwort mitteilt.
(2) Das Land Südtirol treibt die ausgezahlten Vorschüsse und die angereiften Zinsen bei der unterhaltspflichtigen Person ein. 4)