(1) Der Betreiber der öffentlichen Trinkwasserleitung muss die mit Durchführungsverordnung festgelegten Mindestanforderungen des Trinkwasserversorgungsdienstes innerhalb seines Zuständigkeitsgebietes erfüllen.
(2) In der Durchführungsverordnung wird außerdem angegeben, welche Betriebsdaten jährlich dem Landesamt für Gewässernutzung zur Sammlung, Ausarbeitung und Wiedergabe in Form von Statistiken übermittelt werden müssen.
(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, einen Kataster der öffentlichen Trinkwasserleitungen auf ihrem Gebiet zu führen.