(1) Die Kläranlagen für kommunales Abwasser dürfen nicht für die Entsorgung von Abfall benützt werden.
(2) In Abweichung zu Absatz 1 kann die Agentur mit der Ermächtigung laut Artikel 39 den Betreiber der Kläranlage für kommunales Abwasser autorisieren, folgende Abfälle, die aus Abwasser bestehen und aus Südtirol stammen, im Rahmen der noch vorhandenen Behandlungskapazität anzunehmen:
- häusliches und kommunales Abwasser,
- industrielles Abwasser, welches die Grenzwerte für die Ableitung in die Kanalisation einhält,
- Stoffe, die aus der Behandlung der häuslichen Abwässer stammen,
- Stoffe, die aus der Wartung der Kanalisationen stammen,
- Stoffe, die aus der Behandlung des kommunalen Abwassers stammen und für eine weitere Behandlung, vor der Wiederverwendung oder der Entsorgung, bestimmt sind,
- Stoffe aus der Behandlung von biologisch abbaubaren Industrieabwässern, die für eine weitere Behandlung, vor der Wiederverwendung oder der Entsorgung, bestimmt sind.
(3) Für die Anlieferung laut Absatz 2 Buchstaben b) und e) muss der Erzeuger vorher um die Ermächtigung zur Anlieferung seitens der Agentur ansuchen, die innerhalb von 30 Tagen entscheidet.34)
(4) Der Erzeuger von Abfällen, die aus Abwasser bestehen, muss prüfen, dass jene, die mit der Entsorgung oder dem Transport beauftragt werden, ermächtigt sind und die Dokumentation der ordnungsgemäßen Entsorgung vorliegt.
(5) Der Transport von Abfällen, die aus Abwässern laut Absatz 2 bestehen, unterliegt den Bestimmungen im Abfallbereich.
(6) Der Betreiber der Kläranlage für kommunales Abwasser muss das Ein- und Ausgangsregister gemäß den Bestimmungen im Abfallbereich führen und die angelieferten Abfälle, die aus Abwasser bestehen, überwachen.