(1) Die im Sinne des Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 63, ermächtigten Ableitungen von industriellem Abwasser, welche bereits den Vorschriften und Emissionsgrenzwerten dieses Gesetzes entsprechen, gelten auch im Sinne dieses Gesetzes als ermächtigt.
(2) Für die im Sinne des Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 63, ermächtigten Ableitungen von industriellem Abwasser, welche nicht den Vorschriften und Emissionsgrenzwerten dieses Gesetzes entsprechen, muss innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ein Anpassungsprojekt vorgelegt werden. Mit der Genehmigung des Projektes muss die für die Ermächtigung zuständige Behörde eine Frist von höchstens vier Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für die Anpassung der Abwasserableitung festsetzen. Falls die obengenannte Frist nicht eingehalten wird, ist die Ermächtigung der Abwasserableitung als aufgehoben zu betrachten und die Ableitung muss stillgelegt werden.
(3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden häuslichen Abwasserableitungen, welche nicht an die Kanalisation angeschlossen sind, werden im Sinne dieses Gesetzes als ermächtigt betrachtet. Innerhalb eines Jahres ab der Erlassung der Durchführungsverordnung laut Artikel 33 Absatz 1 überprüfen die Gemeinden die Eigenschaften dieser Ableitungen. Falls festgestellt wird, dass sie nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen und der Anschluss an die Kanalisation innerhalb der nächsten vier Jahre nicht vorgesehen ist, schreibt die Gemeinde ein Anpassungsprojekt vor, welches innerhalb eines Jahres vorgelegt werden muss. Mit der Genehmigung des Projektes wird eine Frist von höchstens zwei Jahren für die Anpassung der Ableitung festgelegt.33)
(4) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Kanalisationen und Kläranlagen für kommunales Abwasser werden im Sinne dieses Gesetzes als ermächtigt betrachtet. Eventuelle erforderliche Anpassungen und die entsprechenden Fristen werden mit dem Gewässerschutzplan festgelegt.