(1) Der Beirat legt innerhalb 15. September eines jeden Jahres dem Landtagspräsidium und der Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen, beschränkt auf die von ihr delegierten Funktionen, einen Tätigkeitsplan samt entsprechendem Kostenvoranschlag zur Genehmigung vor.
(2) Die Gebarung der Ausgaben, die mit dem Betrieb des Beirates verbunden sind, erfolgt gemäß interner Verwaltungs- und Buchungsordnung des Landtages.
(3) Für die Auszahlung der Ausgaben bezüglich der Tätigkeit des Beirates ermächtigt der Landtagspräsident, zu Lasten der eigenen Bereitstellungen des Haushaltes des Landtages, Krediteröffnungen zugunsten eines bevollmächtigten Beamten, der unter den Bediensteten des Südtiroler Landtages bestimmt wird. Dieser Beamte nimmt die Zahlungen der Ausgaben gemäß der im Bereich der bevollmächtigten Beamten geltenden Landesbestimmungen und aufgrund der Anweisungen des Präsidenten des Beirates vor und unterbreitet die periodischen Abrechnungen der Ausgaben dem Beirat zur Genehmigung.
(4) Die Zuweisungen der Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen für die Ausübung der übertragenen Befugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g) haben Zweckbestimmung und werden vom Landtagspräsidenten in den Haushalt des Landtages zusammen mit den damit verbundenen Ausgaben eingetragen; der Landtagspräsident unterrichtet den Landtag über die entsprechenden durchgeführten Haushaltsänderungen.
(5) Der Beirat legt dem Landtag und der Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen innerhalb 31. März eines jeden Jahres einen Tätigkeitsbericht über das vorhergehende Jahr sowie über das Kommunikationssystem auf Landesebene vor, der auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.