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In vigore al: 21/11/2014

a) LANDESGESETZ vom 20. Februar 2002, Nr. 31)
Regelung der Reisebüros

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. März 2002, Nr. 10.

Art. 7 (Rechtsnachfolge)

(1) Wird das Reisebüro durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen, so ist der Rechtsnachfolger ermächtigt, das Reisebüro bis zur Erledigung des Antrages auf Betriebsbewilligung provisorisch zu führen, sofern er beim Einreichen des Antrages nachweist, dass er die vorgeschriebenen subjektiven Voraussetzungen besitzt.

(2) Wird das Reisebüro durch ein Rechtsgeschäft von Todes wegen übertragen, so können die Erben, der Nachlassverwalter oder der Testamentsvollstrecker den Betrieb bis zur endgültigen Übertragung mit der bestehenden Bewilligung weiterführen; sie müssen aber, wenn sie selbst die Voraussetzungen laut Artikel 9 nicht haben, innerhalb einer Frist von höchstens einem Jahr einen Leiter ernennen. Verstreicht diese Frist erfolglos, erklärt der Landesrat für Fremdenverkehr die Bewilligung für verfallen. Die Weiterführung des Betriebes ist der Landesabteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen innerhalb von 30 Tagen zu melden.