(1) Die Landesgesetze, die fortlaufende oder wiederkehrende Tätigkeiten oder Maßnahmen vorsehen, legen in der Regel nur die zu erreichenden Ziele und die anzuwendenden Verfahren fest und verweisen, was die Höhe der betreffenden Ausgabe angeht, auf das jährliche Finanzgesetz gemäß Artikel 22.
(2) Die von den genannten Gesetzen vorgesehenen Verfahren und Maßnahmen, die für das Land keine Ausgabenzweckbindung im Sinne von Artikel 48 mit sich bringen, können auf Grund dieser Gesetze durchgeführt werden, noch bevor die Höhe der durchzuführenden Ausgaben festgelegt ist.