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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 29. Jänner 2002, Nr. 11)
Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Februar 2002, Nr. 7.

Art. 1 (Mehrjähriger Haushalt)

(1) Der mehrjährige und der jährliche Haushaltsvoranschlag sind Finanzinstrumente für die Planung der wirtschaftlichen Entwicklung der Autonomen Provinz Bozen sowie der effizienten und sparsamen Verwendung der öffentlichen Gelder.

(2) Der mehrjährige Haushalt bezieht sich auf die Kompetenz und umfasst einen Zeitraum von mindestens drei und höchstens fünf Jahren. Er wird mit dem Gesetz, mit dem der Jahreshaushalt verabschiedet wird, genehmigt und jährlich berichtigt und fortgeschrieben.