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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 29. Jänner 2002, Nr. 11)
Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Februar 2002, Nr. 7.

Art. 9 (Fristen im Zusammenhang mit den Ausgabenverfahren)

(1) Was Maßnahmen angeht, die Ausgabenausschüttungen zu Lasten des Landeshaushaltes mit sich bringen, so geben die entsprechenden Landesgesetze die Fristen, innerhalb welcher die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen sind, die Folgen des Nichtbeachtens dieser Fristen sowie die Fälle, in denen die Begünstigung widerrufen werden kann, an.

(2) Nach Ablauf der in Artikel 56 Absatz 2 angeführten oder der eventuell festgesetzten früheren Frist für die Auszahlung der Ausgabe, die auf Verschulden des Begünstigten, nicht vorgenommen werden konnte, verfügt die Landesregierung auf jeden Fall den Widerruf der Begünstigung. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann die Landesregierung eine Verlängerung um ein weiteres Jahr gewähren, nach dessen Ablauf die Begünstigung automatisch widerrufen ist.3)

(3) Wenn die Landesregierung den Widerruf von Beiträgen und anderen bereits ausgezahlten Begünstigungen verfügt, werden die rückzuerstattenden Beträge, wenn nicht anders festgelegt, um die gesetzlichen Zinsen ab dem Zahlungsdatum erhöht.

3)
Art. 9 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 20 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15.