(1) Die in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehene Betriebsordnung regelt, zur Erfüllung der im Betriebsplan und im Landesgesundheitsplan festgelegten Zielvorgaben, die Zuweisung der Zuständigkeiten an den Verwaltungsdirektor, an den Sanitätsdirektor, an den Pflegedirektor, an die Direktoren der Gesundheitsbezirke, an die koordinierenden Führungskräfte im Verwaltungsbereich, an die koordinierenden ärztlichen Direktoren und Pflegedienstleiter, an die ärztlichen Direktoren des territorialen Zuständigkeitsbereichs und der Krankenhäuser, an die Pflegedienstleiter sowie an die Direktoren der Sprengel, der Departments und an alle weiteren verantwortlichen Leiter von Einrichtungen, einschließlich der Entscheidungen, die den Betrieb nach außen binden, für die ebenfalls die Direktoren zuständig sind.
(2) Mit der Führung der Einrichtungen und der Ämter werden die Leiter nach den in der Betriebsordnung laut Absatz 1 festgelegten Kriterien und Modalitäten betraut, wobei für die Sanitätsleitung die im Artikel 48 vorgesehenen Bestimmungen und, für die Leitung im Rahmen der Verwaltung, der technischen und berufsbezogenen Dienste, die im Landesgesetz vom 4. Jänner 2000, Nr. 1, in geltender Fassung, vorgesehenen Bestimmungen zu berücksichtigen sind.113)