(1) (2)162)
(3)163)
(4)164)
(5) Die Genehmigung zur Eröffnung, Erweiterung, Umbau und Betrieb von Heilanstalten, Thermalanlagen, Ambulatorien für physikalische Therapie, Labors für Analyse, Röntgendiagnostik und ähnliche, für die die Landesregierung gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, zuständig ist, und gemäß dem Königlichen Dekret vom 27. Juli 1934, Nr. 1265, wird im Falle von Abweichung von den Voraussetzungen in den geltenden Bestimmungen nach Anhören des Landeskomitee für die Planung im Gesundheitswesen erlassen.