(1) Die im Sinne der Artikel 35 und 36 eingenommenen Beträge fließen den Haushalten der Sanitätsbetriebe zu, welche die Leistungen der gesundheitlichen Betreuung erbringen. Besagte Einnahmen sind bei der Festlegung des Anteils, der aus dem Landesgesundheitsfonds zugewiesen wird, zu berücksichtigen.