(1) Der Besitz des Diploms "Orthopädieschuhmacher" ermächtigt zur fachkundigen Herstellung der vom zuständigen Arzt verschriebenen orthopädischen Schuhe und aller den Fuß bis hin zum Knie betreffenden orthopädischen Hilfsmittel.
(2) Dauer und Inhalte der Ausbildung werden von der Landesregierung festgelegt.148)