(1) Bis zu einer gegenteiligen Verfügung des Generaldirektors sind die Direktoren der Gesundheitsbezirke, jeder für das eigene Einzugsgebiet, für die Führung der Gesundheitsdienste und Verwaltungs-, technischen und berufsbezogenen Dienste sowie der überbetrieblichen Dienste, die zum 31. Dezember 2006 in den aufgelösten Sanitätsbetrieben errichtet waren, zuständig. Die Direktoren der Gesundheitsbezirke bedienen sich dabei der den genannten Diensten am 31. Dezember 2006 vorstehenden Führungskräfte.
(2) Die Generaldirektoren der aufgelösten Sanitätsbetriebe nehmen die Aufgaben gemäß Absatz 1 bis zur Ernennung der Direktoren der Gesundheitsbezirke wahr.146)